Liebe Tutoriums-Teilnehmer,

Der Podcast zur achten Einheit ist mittlerweile online: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/2P9WNVIHVo.html Anbei die zugehörigen Folien.

Ihnen trotz der Umstände eine möglichst erholsame Weihnachtszeit und einen guten Start in das neue Jahr. 

Mit besten Grüßen und ggf. bis gleich im Podcast

Thomas Sagstetter

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Thomas Sagstetter
Münchner Examenstraining
Tutorium Zivilrecht

https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html



P.S.: Anbei die gesammelten Fragen und Antworten: 

  • Frage 1: Könnten Sie bitte noch einmal die Situationen erklären, in denen der Vorrang der Leistungskondiktion ausscheidet? 
  • Antwort 1: 
    • Ihre Mail hat mich erreicht kurz bevor ich den Podcast zur siebten Einheit aufgenommen habe. Ich bin daher im Podcast bereits etwas ausführlicher auf die Ausnahmen des Vorrangs der Leistungsbeziehung eingegangen (§ 816 I 2 BGB im zweiten Teil des Falles). Ich beantworte Ihre Frage für alle im Mail-Verteiler etwas ausführlicher und weitgehender.
    • 1. Im Ausgangspunkt sollten Sie immer vom Grundsatz des Vorrangs der „Leistungsbeziehung“ sprechen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Leistungskondiktion (LK) besteht, sondern ob eine vorrangige Leistung vorliegt: Die allgemeine Eingriffskondiktion ist grundsätzlich gesperrt, wenn der Gegenstand durch Leistung erlangt wurde (Grds. des Vorrangs der Leistungsbeziehung. Vermögensverschiebungen - gerade im Rahmen von Mehrpersonenverhältnissen - nur im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhätlnisse abgewickelt werden. Anders ausgedrückt: Wer einen Gegenstand durch Leistung erlangt hat, soll grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass er den Leitungsgegenstand behalten darf, wenn und soweit sein Kausalverhältnis mit dem Leistenden intakt ist bzw. Dass er bei fehlerhaftem Kausalverhältnis mit dem Leistenden nur mit diesem abrechnen muss.
    • 2. Es gibt va zwei Gründe für diese grundsätzliche Privilegierung des Leistungsempfängers: Erstens sollen den Parteien der jeweiligen Leistungbeziehungen die Einwendungen erhalten bleiben. Könnten vertragsfremde Dritte kondizieren, könnte der Leistungsempfänger seine Einwendungen gegen den Leistenden ggf. nicht mehr geltend machen, obwohl er sich privatautonom mit diesem geeinigt hat. Zweitens würde der Leistungsempfänger dem vertragsfremden Dritten über die allgemeine Eingriffskondiktion ggf. Wertersatz schulden, obwohl er mit diesem keine Vertragsbeziehungen eingegangen ist und dessen Insolvenzrisiken nicht bewusst eingegangen ist; vielmehr ist er bewusst grds. nur das Insolvenzrisiko des Leistenden eingegangen. 
    • 3. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung (umgekehrt gewendet Grundsatz der Subsidiarität der Eingriffskondiktion) ist aber kein starres Schema. Vielmehr müssen die Wertungen der übrigen Rechtsordnungen - insbesondere des Sachenrechts - berücksichtigt werden. Das Bereicherungsrecht ist ja nur Rückabwicklungsrecht, das die Wertungen der übrigen Rechtsgebiete vollzieht, wenn es dort Probleme und keine spezielleren Regeln gibt. Ausnahmsweise ist eine Leistung daher va in folgenden Fällen nicht vorrangig (dh ausnahmsweise kein Vorrang der Leistungsbeziehung:)
      • (1) Bei unentgeltlichem Erwerb des Vorteils. Dies lässt sich aus §§ 816 I 2, 822 BGB ableiten. §§ 816 I 2, 822 BGB zeigen, dass der Gesetzgeber den unentgeltlichen Erwerb für weniger schutzwürdig hält, weil der Erwerber keine Gegenleistung erbracht hat. Dem unentgeltlichen Erwerber ist es wegen geringerer Schutzwürdigkeit zumutbar, dass ihm etwaige Einwendungen abgeschnitten werden
      • (2) Nach dem Gedanken des § 935 I BGB, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Anspruchssteller abhandenkommen ist (Wertung des gesperrten gutgläubigen Eingentumserwerbs
      • (3) Parallel zu (2): Nach dem Gedanken des § 932 II BGB, wenn der Anspruchsgegner (Bereicherungsschuldner) bösgläubig war im Hinblick auf das Eigentum/Berechtigung des Dritten, ihm den Vermögensvorteil zu verschaffen und der Vorteil dennoch in das Vermögen des Anspruchsgegners gelangt (zB wieder gem. § 946 BGB)
      • Wir werden in den kommenden Fällen noch öfter auf den Vorrang der Leistungsbeziehung und die Ausnahmen zurückkommen. 

  • Frage 2: Ich habe ein Frage zum Besitzerwerb, konkret § 854 Abs. 2. Danach können sich früherer Besitzer und Besitzerwerber ja einigen, dass der Besitzerwerber neuer Besitzer werden soll.Handelt es sich bei dieser Einigung wieder um eine dingliche Einigung wie bei § 929 S. 1, nur mit dem Unterschied, dass die Willenserklärung jetzt lautet: "Ich will das du Besitz erwirbst" und "Ja, ich will Besitz erwerben“? Und heißt das, dass die allgemeinen BGB AT Regeln hier wieder anwendbar sind?
  • Antwort 2: 
    • Ja die hM sieht die Einigung nach § 854 II BGB in der Tat als Vertrag, der den Besitz überträgt und den Regeln der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre (insb. BGB AT-Regeln) unterliegt (vgl. etwa ). Wie Sie richtig schreiben ist Inhalt der WE dann nach hM „Ich will, dass Du Besitz erwirbst“ <-> „Ja, ich will Besitz erwerben“.
    • Die mM wendet sich dagegen, weil ein Vertrag über den Übergang des Besitzes nicht mit der Grundauffassung vom Besitz als tatsächlicher Sachherrschaft zu vereinbaren ist. Sie versteht § 854 II BGB nur als rein tatsächliche Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft. 
    • Sehr gut dazu insgesamt etwa MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 854 Rn. 51-53 mwN.

  • Frage 3: Soll ich mir Lehr- und/oder Fallbücher kaufen - vor allem weil man derzeit keine mehr entleihen kann.
  • Antwort 3: Ganz praktisch würde ich immer zuerst online im opac/UB-Online-Medien-Katalog nachsehen, ob es dort nicht auch online verfügbare Lehr-/Fallbücher gibt. Mittlerweile gibt es dort überraschend viele; mindestens ein Lehrbuch zu jedem Rechtsgebiet sollten Sie dort als eBook finden. Das hat auch den Vorteil, dass man einfacher nach Schlagworten suchen kann. Wenn Sie nicht gut am Bildschirm lesen können, würde ich dann langfristig eher in einen guten Drucker/ein Tablet mit gutem Display als in Bücher investieren. Fallbücher findet man seltener online. Dann lohnt sich die Investition - solange die Lehrbuchsammlung geschlossen hat - auf jeden Fall. Sie brauchen dabei aber gerade zB im Sachenrecht oder in der ZPO nicht immer die aktuellste Auflage. Sie können daher ohne Weiteres auch gebraucht online die Vor- oder sogar Vorvorauflage bestellen. Zumindest zu den wichtigen und umfangreichen Rechtsgebieten im Zivilrecht (Sachenrecht und ZPO im 3. Semester) würde ich ein Fallbuch durcharbeiten und dann ggf. in der jetzigen Situation auch kaufen: 
    • Zur ZPO hat aber bspw. Prof. Riehm ausgezeichnete Fälle online (https://ilias.uni-passau.de/ilias/goto.php?target=crs_80000&client_id=intelec; teilweise müssen Sie auf die einzelnen Einheiten klicken; die Fälle entstammen zT Fallbüchern, zT dem Münchner Examinatorium). Prof. Riehm hat auf seiner Website übrigens auch einen sehr empfehlenswerten Podcast zur ZPO online (Vorlesungsaufzeichnung).
    • Für Sachenrecht würde ich auf jeden Fall den Neuner empfehlen (natürlich sehr anspruchsvoll).
    Im Strafrecht reicht meines Erachtens für das abstrakte Wissen das Skript von Prof. Satzger bis ins Examen in Kombination mit dem Beulke Klausurenkurs I (jetzt im 3. Semester; später dann die weiteren Bände). Auch im Strafrecht ändert sich idR im Kernpflichtfachstoff nichts weltbewegendes. 
    Im öffentlichen Recht habe ich nie mit Lehr- oder Fallbüchern, sondern immer mit den Tutoriums-Fällen und auch bereits sehr früh mit den online frei verfügbaren Examinatoriums-Fällen gearbeitet.