Frage 3: in einem VÜ Fall ging es um die Unterscheidung des Ersatzes der Mängelbeseitigungskosten im Kauf- und Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht sind auch fiktive Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, unabhängig davon,
ob der Mangel beseitigt worden ist. Im Werkvertragsrecht geht das nur, wenn der Mangel auch tatsächlich beseitigt worden ist.
Genau, nach aktueller Rechtsprechung des BGH gilt: fiktive Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des Schadensersatzes im KaufR (+), im WerkR (-). Vgl. auch den Exkurs in der Lösung bei unserem Fall 11.
Ich habe mich gefragt, ob das das selbe ist wie die Selbstvornahme. Eine solche ist jedoch im Kaufrecht ausdrücklich nicht vorgesehen. Was versteht man denn ansonsten unter Ersatz der Mängelbeseitigungskosten? Ich hätte gedacht, dass
der Käufer die Kosten wiederbekommt, die er aufgewendet hat um den Mangel selbst zu beheben, da der Verkäufer das trotz Fristsetzung nicht getan hat.
Fiktive Mängelbeseitigungskosten meint ja die Kosten, die angefallen wären, wenn der Käufer/Besteller den Mangel selbst bzw. durch einen Dritten beseitigt hätte. Dagegen werden die Mängel bei der „Selbstvornahme“ wirklich beseitigt und der Käufer/Besteller
will die konkret angefallenen Kosten vom Verkäufer/Werkunternehmer ersetzt. Insofern unterscheiden sich fiktive
Mängelbeseitigungskosten und Selbstvornahmekosten. Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich nur auf die fiktiven Mängelbeseitigungskosten.
Eine solche Selbstvornahme gibt es doch aber im Kaufrecht eigentlich nicht.
Nur im Werkvertragsrecht gibt es eine spezielle Anspruchsgrundlage für Selbstvornahmekosten (§ 637 BGB). Im Kaufrecht können Selbstvornahmekosten nach hM nur im Rahmen des Schadensersatzes ersetzt werden (Selbstvornahmekosten
als durch den Verkäufer herausgeforderter Schaden). Wenn also die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Käufers vorliegen und er sich zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen durfte, bekommt der Käufer grds. auch die Selbstvornahmekosten ersetzt. Vgl.
dazu auch die systematische Einführung zu Beginn des Podcasts zu Fall 10 —> Folie 10 anbei).
In der Lösung wurde ein solcher Anspruch des Käufers auf §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1,3, 281 Abs. 1 BGB gestützt. Wie kommt man darauf? Der Käufer will doch trotzdem die Sache behalten und nicht statt der Sache dann die Kosten zurückbekommen,
die er für ihre Reparatur aufgewendet hat. Oder doch?
IdR wird es sich bei einem entsprechenden Schadensersatzanspruch um einen Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB handeln. Zwar will der Käufer, wie Sie richtig schreiben, die Kaufsache und
damit die Leistung nach § 433 I 1 BGB (Erfüllung) behalten. Mit Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Mängelrechte ist Bezugspunkt des Schadensersatzes aber nicht mehr die Erfüllung gem. § 433 I 1 BGB, sondern die Nacherfüllung gem. § 439 I BGB (s. zB meine systematischen Übersichten
dazu). In Fällen der Selbstvornahme will der Käufer die Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht mehr, sondern statt der Nacherfüllung Ersatz des Schadens in Form der Selbstvornahmekosten. Einen Fall und Übersichten dazu finden Sie in meinen Folien zu Fall
7 unter https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/veranstaltungen/propaedeutische-uebu/index.html