Bezüglich der einseitigen Erledigungserklärung iRd Zulässigkeit der geänderten Klage:
- Handelt es sich bei der geänderten Klage immer um eine Feststellungsklage? Heißt dass, dass ich iRd Zulässigkeit der geänderten Klage immer auf die allg. VSS einzugehen habe (ggf. nur wenn problematisch) und als zusätzliche VSS immer noch ob ein Rechtsverhältnis iSd § 256 I ZPO und ein Feststellungsinteresse besteht?
- Bzgl. der Zulässigkeit der geänderten Klage ist mir auch noch nicht ganz klar, ob es eine "ganz normale" Zulässigkeitsprüfung ist. Dh muss ich auch hier auf die Zuständigkeit immer eingehen und auf alle weiteren Punkte wenn problematisch?
- Zudem bin ich mir noch unsicher hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der geänderten Klage: in der Falllösung von Prof. Hau hieß es dazu nur, dass es hier um die Feststellung, ob sich das ursprüngliche Verfahren vor dem angerufenen Gericht erledigt hat geht und hierüber das angerufene Gericht selbst entscheiden kann. in einem Aufsatz in der JA wurde die Zuständigkeit deutlich mehr thematisiert und irgendwie habe ich das jetzt nicht so ganz verstanden bzw. der Aufsatz hat mich um ehrlich zu sein eher verwirrt. (ich habe Ihnen den Aufsatz beigefügt - ich hoffe es hat funktioniert.)
Fragen zum VU
- Was passiert, wenn das Gericht in Fällen des § 331 III ZPO zum Ergebnis gelangt, die Klage sei unschlüssig?
- in der Kurzeinführung zu VU von Prof. Hau wurde darauf hingedeutet, dass klar sei, dass das Gericht auf Mängel hinweisen muss, aber strittig ist, was geschieht, wenn der Kläger nicht nachbessert. Diese Problematik wurde dann aber leider nicht weiter besprochen und ich finde in meinem Lehrbuch dazu nicht wirklich eine Antwort.
Sie prüfen die Geständnisfiktion des § 331 I 1 ZPO auch schon iRd Zulässigkeit der Klage, sprechen aber iRd Zulässigkeit nur von Geständnisfiktion und nicht von Schlüssigkeit.
- Bzgl. der Grenzen der Geständnisfiktion: ist § 331 I 2 ZPO iRd Zulässigkeit der Klage oder iRd Begründetheit zu thematisieren? Weil eigentlich sind die §§ 29 II, 38 ZPO doch Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit, also bei der Zulässigkeit zu behandeln. Erfolgt dann auch schon iR der Zulässigkeit eine Schlüssigkeitsprüfung und wenn sich der Kläger zB auf § 38 ZPO beruft, reicht nicht das bloße Vortragen aus, sondern er muss es beweisen?
- dann wurde auch in der Kurzeinführung von Prof. Hau das Problem angesprochen der Wahrheitspflicht des Klägers, wobei sich das Problem wohl inbs. dann stellt, wenn eine bereits erfolgte Beweisaufnahme das Gegenteil des Klägervortrags belegt. Letztendlich wurde das Problem aber nicht beantwortet - ich weiß nicht, ob es überhaupt relevant wird in einer Klausur, aber wenn ja - unterliegt dann der Kläger einer Wahrheitspflicht?
- Sind beim Einspruch gegen ein VU iRd Zulässigkeit des Einspruchs auch noch die allg. Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen? Oder nur Statthaftigkeit, Frist, Form (und dann eben de Folgen)
ich hätte eine Frage zu einem der Fälle zum Versäumnisurteil, auf den Sie auf einer Ihrer Folien verwiesen haben. Die Links habe ich Ihnen unten nochmals beigefügt.Es geht dabei um den § 335 I Nr. 1 ZPO. Soweit ich diesen richtig verstehe, betrifft die Nr. 1 auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage, also z.B. die Zuständigkeit des Gerichts.In dem Fall ging es nun darum, dass der Kläger einen Antrag nach § 331 ZPO stellte, selber aber nicht richtig darlegen konnte, dass zwischen ihm und dem Beklagten eine Zuständigkeitsvereinbarung bestand. Natürlich scheitert dann der Erlass eines Versäumnisurteils an der Zulässigkeit und es ergeht ein „unechtes“ Versäumnisurteil.Was ich dann aber nicht verstanden habe, ist warum in der Lösungsskizze diese Zuständigkeitsfrage nicht auch bei § 335 I Nr. 1 angesprochen wurde, sodass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch daran schon scheitert. Oder verstehe ich die Vorschrift des § 335 ZPO falsch?Bzw. gilt diese Vorschrift im dem Fall deswegen nicht, weil für das Gericht feststeht, dass die Zulässigkeit nicht vorliegt?
Die Links zu dem Fall:
- aus welcher Vorschrift hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution? Lediglich aus § 812?
- müssen beim Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 II 1 Nr.1 auch die anderen VSS des Gewährleistungsrechts vorliegen? Dh Anwendbarkeit, Mangel, etc? oder ist die Kündigung selten allein zu prüfen, sondern eher unter zB Anspruch erloschen und dann müssen nur die Voraussetzungen der Kündigung vorliegen?
- Bei einem außerordentlichen befristeten Kündigungsrecht zB bei § 540 II ist ja ausnahmsweise eine Fristsetzung erforderlich? Auf welche gesetzliche Frist bezieht das sich? § 573?
- außerdem war mir bei der Bearbeitung eines Falles zur Erledigung noch eines nicht ganz klar: sowohl bei der beiderseitigen als auch bei der einseitigen Erledigungserklärung ist ja bei der (ursprünglichen) Klage die Zulässigkeit und Begründetheit zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu prüfen. Aber was ist das erledigende Ereignis? Das Ereignis, welches die Parteien zur Erledigterklärung veranlasst oder die Erledigterklärung selbst?
- Das Ereignis, welches die Parteien zur Erledigterklärung veranlasst
"Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (stRspr, vgl. etwa BGHZ184, 128 = NJW 2010, 2422 = FamRZ 2010, 887 Rn. 18 mwN und BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 mwN).
- Und auf welchen Zeitpunkt ist dann genau abzustellen? Auf den "vor" dem erledigenden Ereignisses? Dh betrachte ich den Fall so, als sei zB die Erfüllung durch den Beklagten noch nicht erfolgt?
Mir hat sich nun noch ein weiteres Problem gestellt:
Dem Vermieter steht gemäß § 543 I 1, II 1 Nr. 3 BGB die fristlose außerordentliche Kündigung des Mieters zu, wenn dieser mit einer erheblichen Zahlung der Miete im Verzug ist.Würde der Vermieter daraufhin eine Räumungsklage gestützt auf § 546 I erheben kann der Mieter von der Möglichkeit Gebrauch machen, den ausstehenden Betrag nach Rechtshängigkeit innerhalb einer Schonfrist von 2 Monaten zu begleichen (gem. § 569 III Nr. 2 BGB) und somit die Kündigung rückwirkend unwirksam zu machen.
Die vom Vermieter erhobene Klage wäre dadurch unbegründet, weshalb an eine Erledigung der Hauptsache zu denken wäre, bei welcher dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache geprüft werden muss.
Mir stellt sich jetzt aber die Frage, wie sich die ex-tunc Wirkung des § 569 III Nr. 2 BGB auf die Prüfung der Begründetheit der Hauptsache auswirkt.
Führt die Zahlung dann dazu, dass die Klage als von Anfang an unbegründet angesehen wird und dem Vermieter die Kosten auferlegt werden oder könnte man wie bei der Aufrechnung die Rückwirkungsfiktion für die Frage der Erledigung als unerheblich ansehen (also auf den Ereignischarakter der Zahlung selbst abstellen) und dem Mieter die Kosten auferlegen. Wie kann man hier am Besten argumentieren?