Liebe Tutoriums-Teilnehmer, Der Podcast zur sechsten Einheit ist mittlerweile online: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/rVPfiaCXDv.html<https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/2P9WNVIHVo.html>. Anbei die zugehörigen Folien. Anbei zudem die gesammelten Fragen und Antworten: Frage 1: Als ich den letzten Fall 5 im Vorfeld des Podcasts als eine Art Übungsklausur bearbeitet habe, habe ich die erste Frage anders als es die Musterlösung vorgibt aufgebaut. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass ich die Aussage von Max „Das ist das Rad meines Vaters - ich darf es veräußern“ nach § 133, 157 BGB abweichend zur Lösung ausgelegt habe. Für mich hört sich das aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Empfängers der Willenserklärung so an, als würde M hier ausdrücken wollen, dass er das Rad seines Vaters im Rahmen einer Stellvertretung verkaufen wolle, sodass ich hier die Wirksamkeit der Einigung vor allem von einer wirksamen Stellvertretung abhängig gemacht habe, die ich dann freilich abgelehnt habe, weil eine Vollmacht nach § 167 BGB nicht bestand. Antwort 1: Die Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Eigengeschäft kann man hier durchaus thematisieren. Dann müssen Sie - wie Sie richtig schreiben - nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilen, ob der Wille in fremden Namen zu handeln, erkennbar nach außen hervortritt. Die Worte „Das ist das Rad meines Vaters, ich darf es veräußern" sind der richtige Ausgangspunkt, da stets vom Wortlaut auszugehen ist. Allerdings spricht diese Aussage nicht eindeutig für eine Stellvertretung. M hat zudem den Vertrag im eigenen Namen unterschrieben. Meines Erachtens spricht damit mehr gegen eine Stellvertretung. Selbst wenn man das anders sehen würde, verbleiben jedenfalls Zweifel, ob eine Stellvertretung vorliegt. Daher greift jedenfalls die Zweifelsregelung des § 164 II BGB: Bleiben Zweifel, liegt ein Eigengeschäft vor. Daher geht auch die Lösung von einem Eigengeschäft aus und legt die Erklärung als (vermeintliche) Verfügungsermächtigung aus. Frage 2 (Einheit 3): Bei Einheit 3 Folie 14 bb) Situativer Anwendungsbereich: Situation nach 312g I Nr. 3 BGB habe ich feststellen müssen, dass ich entsprechend erwähnte Norm nicht finden kann, fand diese aber durchaus essenziell und würde sie gerne neben den 312 b II Nr. 1 BGB kommentieren. Dementsprechend meine Frage: Könnten Sie mir vielleicht sagen, welche Norm damit gemeint ist oder welchen Denkfehler ich eventuell begangen habe, der dazu geführt hat, dass ich die Norm nicht finde? Antwort 2: Es handelt sich um einen Tippfehler: Richtigerweise müsste das Normzitat § 312b I Nr. 3 BGB heißen. Frage 3 (allgemeine Fragen; gleich kombiniert mit Antworten): a) Terminologisch: Bei der Abtretung einer Forderung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Aber man spricht nicht von einer dinglichen Einigung oder? Weil dingliche Einigungen ja nur bei dinglichen Rechten, also absoluten Rechten an Sachen, bestehen richtig? Ja bei der Forderung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft, weil unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird (vgl. die allg. Definition der Verfügungsgeschäfte). Man spricht dort dennoch nicht von dinglicher Einigung, sondern vom Abtretungsvertrag. Den Begriff „dingliche Einigung“ benutzt man nur bei dinglichen Rechten (insb. Eigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) genau wie Sie richtig schreiben. Sehen Sie sich dazu auch die Überblicksfolie in der PP zur 5. Einheit an („Übersicht: Vergleich Verfügungen über bewegliche Sachen und Rechte“). b) Kann man dingliche Einigungen, also etwa § 929 BGB, unter denselben VSS zum erlöschen bringen wie schuldrechtliche Verträge? (Also Irrtum über eine WE auf dinglicher Ebene)? Grundsätzlich ja: Für die dingliche Einigung gelten grds. die Regelungen aus dem AT, dh zB die Regeln über die Anfechtung nach §§ 119 ff. Allerdings müssen Sie dann genau darauf achten, dass Bestandteil der dinglichen Einigung nur der sachenrechtliche Minimalkonsens ist: „Übereignung dieses Gegenstands von mir an Dich“. Nur auf die entsprechenden Willenserklärungen kann sich also auch die Anfechtung beziehen, bspw. wenn sich der Veräußerer vergreift und den falschen Gegenstand übereignet, dann wären wir in § 119 I Alt. 2 BGB. c) Was genau ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Widerruf. In den Rechtsfolgen führen doch beide zu einer Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Liegt der Unterschied also nur in etwas unterschiedlichen Tatbestandsvss? In der Rechtsfolge führen beide zur Umwandlung in ein RückgewährschuldVH, richtig. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich aber im Detail: Für den Rücktritt gelten die §§ 346 ff. BGB, für den Widerruf §§ 357 ff. BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dagegen grundverschieden: * Ein Widerrufsrecht entsteht in bestimmten Überrumpelungssituationen/bei potentiell besonders weitreichenden Geschäften, vgl. dazu die abstrakte Einführung ins Widerrufsrecht im Podcast zur dritten Einheit. Ein Verschulden/eine Pflichtverletzung des Widerrufsgegners ist nicht erforderlich. * Ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB entsteht dagegen nur, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat/ein Mangel besteht. Auf die Überrumpelungssituation/besonders weitreichenden Vertragsinhalt kommt es gar nicht an Kommende Woche beginnen wir mit einer systematischen Einführung in folgende Themen: * verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts, * Entstehung des Anwartschaftsrechts in diesem Zusammenhang * Gesetzlicher Eigentumserwerb insb. nach § 950 BGB Im Anschluss besprechen wir wie gewohnt exemplarisch einen großen Fall mit Bezügen zu diesen Themen. Mit besten Grüßen und ggf. bis gleich im Podcast Thomas Sagstetter -- Thomas Sagstetter Münchner Examenstraining Tutorium Zivilrecht https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html