Podcast Einheit 12, Unterlagen, Fragen und Antworten (auch zur VÜ)
Liebe Tutoriums-Teilnehmer, Der Podcast zur 12. Einheit steht jetzt unter folgendem Link zur Verfügung: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/aHx8mgNYCx.html Anbei die zugehörigen Folien. Am Ende der Mail finden Sie zudem die gesammelten Fragen und Antworten dieser und letzter Woche. Mit besten Grüßen und ggf. bis gleich im Podcast Thomas Sagstetter -- Thomas Sagstetter Münchner Examenstraining Tutorium Zivilrecht https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html Frage 1: ich wollte Sie anlässlich der VÜ Klausur nächste Woche fragen, ob Sie vielleicht Übersichten oder Fälle bezüglich Bürgschaft, 767 ZPO und 771 ZPO hätten, die haben mir letztes Mal sehr geholfen. Es freut mich sehr, dass Ihnen die Übersichten geholfen haben. * Zur Bürgschaft... * haben wir im Tutorium einen sehr umfangreichen Fall inkl. Wettlauf der Sicherungsgeber: Einheit 8 aus dem WiSe 20/21: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/rVPfiaCXDv.html * Ich habe die Folien online gestellt und die abstrakten Übersichten erweitert, sodass sich dort jetzt so gut wie alle klausurrelevanten Probleme zur Bürgschaft finden sollten (auf meiner Website unter Übersichten -> Schuldrecht besonderer Teil —> Übersicht Kreditsicherungsrecht - Bürgschaft.pdf * Zu ZPO II kann ich Ihnen folgende Materialien empfehlen: * Podcast von Fervers (viele Fälle auch zu ZPO II): https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/studienbuero/lehrende/podcasts/fe... * Podcast von Prof. Riehm (ZPO II-Vorlesung) https://ilias.uni-passau.de/ilias/goto.php?target=crs_86226&client_id=intele... (auch dort werden inzident Fälle mitbesprochen) * Examinatorium ZPO II mit vielen Fällen und sehr guten Übersichten: https://www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de/kursuebersicht/zpo/index.html Frage 2: bei meinem Versuch gestern mal wieder auf den Link zu den Materialien aus dem WS 20/21 zuzugreifen kam leider eine Fehlermeldung, dass das Material nicht zugänglich wäre. Wurde das Material komplett rausgenommen? Mir fehlen leider noch einige Sachverhaltsangaben und Lösungen davon. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Vielen Dank für den Hinweis. Ich habe die Materialien hier nochmal online gestellt: https://syncandshare.lrz.de/getlink/fiHcvN3m9rn5z5DWeFcTpymw/TUTMATERIAL%20WiSe%202020%3A2021%202<https://syncandshare.lrz.de/getlink/fiHcvN3m9rn5z5DWeFcTpymw/TUTMATERIAL%20WiSe%202020:2021%202> Syncandshare limitiert die Abrufbereit scheinbar standardmäßig auf ein paar Tage; habe das jetzt deaktiviert. Falls die Dateien wieder verschwinden sollten, geben Sie gerne Bescheid, dann teile ich die Materialien über eine andere Platform. Frage 3: in einem VÜ Fall ging es um die Unterscheidung des Ersatzes der Mängelbeseitigungskosten im Kauf- und Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht sind auch fiktive Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Mangel beseitigt worden ist. Im Werkvertragsrecht geht das nur, wenn der Mangel auch tatsächlich beseitigt worden ist. Genau, nach aktueller Rechtsprechung des BGH gilt: fiktive Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des Schadensersatzes im KaufR (+), im WerkR (-). Vgl. auch den Exkurs in der Lösung bei unserem Fall 11. Ich habe mich gefragt, ob das das selbe ist wie die Selbstvornahme. Eine solche ist jedoch im Kaufrecht ausdrücklich nicht vorgesehen. Was versteht man denn ansonsten unter Ersatz der Mängelbeseitigungskosten? Ich hätte gedacht, dass der Käufer die Kosten wiederbekommt, die er aufgewendet hat um den Mangel selbst zu beheben, da der Verkäufer das trotz Fristsetzung nicht getan hat. Fiktive Mängelbeseitigungskosten meint ja die Kosten, die angefallen wären, wenn der Käufer/Besteller den Mangel selbst bzw. durch einen Dritten beseitigt hätte. Dagegen werden die Mängel bei der „Selbstvornahme“ wirklich beseitigt und der Käufer/Besteller will die konkret angefallenen Kosten vom Verkäufer/Werkunternehmer ersetzt. Insofern unterscheiden sich fiktive Mängelbeseitigungskosten und Selbstvornahmekosten. Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich nur auf die fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Eine solche Selbstvornahme gibt es doch aber im Kaufrecht eigentlich nicht. Nur im Werkvertragsrecht gibt es eine spezielle Anspruchsgrundlage für Selbstvornahmekosten (§ 637 BGB). Im Kaufrecht können Selbstvornahmekosten nach hM nur im Rahmen des Schadensersatzes ersetzt werden (Selbstvornahmekosten als durch den Verkäufer herausgeforderter Schaden). Wenn also die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Käufers vorliegen und er sich zur Selbstvornahme herausgefordert fühlen durfte, bekommt der Käufer grds. auch die Selbstvornahmekosten ersetzt. Vgl. dazu auch die systematische Einführung zu Beginn des Podcasts zu Fall 10 —> Folie 10 anbei). In der Lösung wurde ein solcher Anspruch des Käufers auf §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1,3, 281 Abs. 1 BGB gestützt. Wie kommt man darauf? Der Käufer will doch trotzdem die Sache behalten und nicht statt der Sache dann die Kosten zurückbekommen, die er für ihre Reparatur aufgewendet hat. Oder doch? IdR wird es sich bei einem entsprechenden Schadensersatzanspruch um einen Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB handeln. Zwar will der Käufer, wie Sie richtig schreiben, die Kaufsache und damit die Leistung nach § 433 I 1 BGB (Erfüllung) behalten. Mit Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Mängelrechte ist Bezugspunkt des Schadensersatzes aber nicht mehr die Erfüllung gem. § 433 I 1 BGB, sondern die Nacherfüllung gem. § 439 I BGB (s. zB meine systematischen Übersichten dazu). In Fällen der Selbstvornahme will der Käufer die Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht mehr, sondern statt der Nacherfüllung Ersatz des Schadens in Form der Selbstvornahmekosten. Einen Fall und Übersichten dazu finden Sie in meinen Folien zu Fall 7 unter https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/veranstaltunge...
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Sagstetter, Thomas