Podcast und Folien Einheit 4, Fragen, Übersichten Mobiliarsachenrecht
Liebe Tutoriums-Teilnehmer, der Podcast zur 4. Einheit sollte in Kürze auf der zentralen Website bereitstehen und ist bereits jetzt über meine Seite abrufbar: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/aHx8mgNYCx.html Anbei wie gewohnt die Folien zum Podcast. Zahlreiche Studierende haben in den letzten Tagen nach einer „Sachenrechts Übersicht“ für die VÜ gefragt. Habe jetzt eine solche Übersicht gebastelt und auf meiner Seite unter Übersichten —> Sachenrecht bereitgestellt. Viel Erfolg allen, die morgen die erste VÜ-Klausur schreiben; ich drücke die Daumen ;) Anbei dann noch eine Reihe von Fragen, die mich zu den vergangenen Einheiten erreicht haben und meine jeweiligen Antworten: Zu Fall 2: Frage 1: Bzgl der Abgrenzung der SE-Arten hab ich von meinem AG-Leiter immer gehört, dass die Zauberformel in manchen Fällen zu Schwierigkeiten führt und deshalb eine schadensphänomenologische Abgrenzung sinnvoller ist. Die Zauberformel muss in diesen Grenzfällen meines Wissens ja auch auf die schadensphänomenologische Abgrenzung zurückgreifen. Die Abgrenzung der Schadensarten ist in der Tat hochgradig umstritten. Hier ist sehr vieles vertretbar. Die Zauberformel entspricht in der Sache der Abgrenzungsformel, die auch der BGH und die wohl hM mittlerweile idR anwendet. Auch teleologisch überzeugt sie, weil sie maßgeblich darauf abstellt, ob es Sinn macht vom Gläubiger eine Fristsetzung zur (Nach-)Erfüllung zu verlangen (—> SE sdL) oder nicht (—> SE ndL) . Daher würde ich Ihnen dazu raten, diese Abgrenzungsformel zu verwenden. In fast allen Fällen funktioniert die „Zauberformel“ auch, nur in folgenden zwei Problemfällen muss bzw. kann man mit anderen Abgrenzungskriterien arbeiten: (1) Beim verfrühten Deckungsgeschäft, (2) beim mangelbedingten Betriebs-/Nutzungsausfallschaden, vgl. die Folien 44-45 zu Fall 2 aus dem letzten Semester und den Podcast dazu bzw. die Folien 43-44 zu Fall 2 aus diesem Semester. Warum sollte man in der Klausur dann überhaupt auf die Zauberformel abstellen? Wie oben angesprochen sollten Sie auf die Zauberformel abstellen, weil sie von der wohl hM/Rechtsprechung verwendet wird und in den meisten Fällen funktioniert. Nur in Problemfällen gehen Sie auf die anderen Ansichten ein. Und wenn man die Zauberformel anwendet, dann fragt man ja immer, ob der Schaden entfiele, wenn die Leistung im letztmgl Zeitpunkt noch käme. Der letztmgl Zeitpkt im Fall ist doch kurz bevor die Hirsche die Bäume zerstören oder? Die Zauberformel lautet nach Prof. Lorenz wie folgt: "Würde der geltend gemachte Schaden entfallen, wenn die Leistung jetzt bzw. im letztmöglichen Zeitpunkt (vor Wegfall der Leistungspflicht nach §§ 275<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...>, 346<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> oder 281<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> Abs. 4<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...>) noch erbracht wird bzw. worden wäre?“ (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 280 Rn. 28). In unserem Fall wäre letztmöglicher Zeitpunkt idS daher der Rücktritt oder das Verlangen von SE sdL durch den Gläubiger. Dabei ist die Möglichkeit der Nacherfüllung zu unterstellen. Hier wäre eine Nacherfüllung aber ohnehin noch möglich (Reparatur/neue Konstruktion des Zauns). Die Nacherfüllung würde sich aber eben nur darauf beschränken, den Zaun in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Daher hier nicht Schadensersatz statt der Leistung (Nacherfüllung), sondern neben der Leistung (SE sdL). Frage 2: Und wo prüft man den § 281 in ihrem 3-Stufen-Schema? Auf der zweiten Ebene oder? Genau, § 281 BGB kann nur auf der zweiten Stufe relevant werden. Auf der ersten ist er nicht einschlägig, da bei Unmöglichkeit der Leistung keine fällige Leistungspflicht iSd § 281 I BGB vorliegt. Auf der dritten Stufe geht es nur um die interne Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten des Schadensersatzes neben der Leistung. Ausführlicher dazu zB der Podcast zur Einheit 2 aus dem letzten Semester. Frage 3: Ist die Schlüssigkeit der Klage nicht eine Begründetheitsprüfung? Ich verstehe nicht ganz, wie man sich das in der Praxis vorstellen kann. Die Schlüssigkeitsprüfung entspricht in der Klausur im ersten Examen idR einer Begründetheitsprüfung. Anders als bei einer Begründetheitsprüfung legt das Gericht bei einer Schlüssigkeitsprüfung aber nur den Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde und fingiert die Zustimmung des Beklagten (§ 331 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Im Rahmen einer Begrüdetheitsprüfung müsste der Richter ja den Tatsachenvortrag des Klägers und des Beklagten berücksichtigen und bei widersprüchlichem Vortrag („streitige Tatsachen“) Beweis erheben. Sie bekommen im ersten Examen aber ja in der Regel einen feststehenden Sachverhalt ohne widersprüchlichen Sachvortrag von Kläger und Beklagten. Daher wird die Schlüssigkeitsprüfung in einer Klausur im 1. Examen idR im Ergebnis einer Begründetheitsprüfung entsprechen. Sie dürfen aber im Rahmen eines VU nur von „Begründetheit“ sprechen, sondern müssen immer „Schlüssigkeit“ schreiben. Zu Beginn der Schlüssigkeitsprüfung stellen Sie fest, welcher Prüfungsmaßstab gilt: Gem. § 331 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO legt das Gericht bei einer Schlüssigkeitsprüfung grds. nur den Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde und fingiert die Zustimmung des Beklagten. Wenn der S jetzt einfach beantragt hätte, dass ihm 50000 Euro zustünde und die U einfach alles "abgenickt" hätte, würde das Gericht hier einfach die Begründetheit durchprüfen oder würde es einfach verurteilen? Sie müssten den Sachverhalt insoweit nochmal konkretisieren: Geht es um eine Säumniskonstellation (U nicht anwaltlich vertreten) oder ist U anwaltlich vertreten? Wenn U anwaltlich vertreten ist und alles abnickt, erfolgt eine Begründetheitsprüfung. Über alle „abgenickten“ Tatsachen muss der Richter aber nicht mehr Beweis erheben, weil sie zugestanden sind, § 138 Abs. 3 ZPO. Wenn also S schlüssig vorträgt, dass er gegen U einen Anspruch auf 50000 € hat und U anwaltlich vertreten dies nicht bestreitet, dann wird das Gericht im Rahmen einer Begründetheitsprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch besteht und der Klage stattgeben. Wenn U nicht anwaltlich vertreten ist, wird er im Rahmen des Versäumnisverfahrens ebenso behandelt, als hätte sein Anwalt nichts bestritten bzw. alles zugestanden. Melden Sie sich auch insoweit gerne, wenn noch Unklarheiten bestehen. Ohne einmal den Ablauf eines Zivilprozesses gesehen zu haben, ist das alles aber schwer zu verstehen. Versuchen Sie am besten einmal bei Gericht an echten Verhandlungen teilzunehmen und/oder sehen Sie sich bei Prof. Riehm die dritte Einheit an. Dort wird ein Zivilprozess an einem Beispiel durchgesprochen: https://ilias.uni-passau.de/ilias/goto.php?target=crs_80000&client_id=intele... Frage 4: Es geht um Frage 1 und speziell um den Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 I 1 BGB. Dieser wird vorliegend abgelehnt, da W kein Verrichtungsgehilfe darstellt. Wieso dies nicht der Fall ist, ist mir nicht ganz klar geworden. So wie ich es verstanden habe, ist die gebräuchliche Definition des Verrichtungsgehilfen "Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist“, was vorliegend wohl bejaht werden kann. W ist in jedem Fall Verrichtungsgehilfe der U-AG, da er mit deren Wissen und Wollen in deren Aufgabenbereich generell weisungsgebunden tätig wird. In einem zweiten Schritt müssen Sie bei § 831 BGB aber immer auch prüfen, ob der Verrichtungsgehilfe den eingetretenen Schaden im konkreten Fall auch „in Ausführung der Verrichtung“ verursacht hat. Die hM und Rechtsprechung verstehen diesen Passus „in Ausführung der Verrichtung“ so, dass ein „unmittelbarer innerer Zusammenhang" zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung bestehen muss, vgl. etwa Palandt/Sprau, § 831 Rn. 9 mwN. Das ist ein wertungsbedürftiger Begriff. In der Klausur können Sie daher mit entsprechender Argumentation beide Ergebnisse (TBM "in Ausführung der Verrichtung" + / -) vertreten und damit § 831 insgesamt vertretbarerweise verneinen oder bejahen. Die Lösung stellt vertretbarerweise darauf ab, dass W den Schaden ja nur mittelbar herbeiführt: Er konstruiert nur intern, dann tritt noch der Vorstand dazwischen, der die Produktion freigibt. Erst nach Ablauf dieser Kausalkette tritt der Schaden ein. Daher liege kein „unmittelbarer Zusammenhang“ vor. Der Normalfall des § 831 BGB, bei dem man einen unmittelbaren Zusammenhang unstreitig bejaht, wäre ja in der Tat, dass W selbst unmittelbar im Auftrag der U-AG den Zaun aufbaut und dann durch den/bei dem Aufbau unmittelbar ein Schaden entsteht. Ganz hM ist das nicht; kenne auch keine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall; Sie können also sehr gut etwas anderes vertreten. Zu Fall 3: Frage: Wenn wir jetzt die sachliche Zuständigkeit prüfen müssten, auf was stellt man ab, wenn es streitwertabhängig ist und der Kläger sich gar nicht äußert zum Wert (und wie ist es, wenn er wie hier 1000 Euro angibt, orientiert man sich daran)? Bei Schmerzensgeld ist ja kein Wert festgelegt, sondern es liegt ja gerade im Ermessen des Gerichts. Antwort: Allgemein gilt: Der Streitwert wird vom Gericht nach "freiem Ermessen“ festgesetzt, vgl. § 3 ZPO. „Freies Ermessen“ bedeutet aber nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag als Streitwert festsetzen darf. Das Gericht muss vielmehr das mit der Klage verfolgte wirtschaftlich Interesse ermitteln. Den Wertangaben der Parteien, insb. des Klägers, kommt dabei erhebliches Gewicht zu, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind; die Wertangaben der Parteien sind für das Gericht aber im Hinblick auf den Streitwert nicht bindend. Eine Schätzung ist dabei zulässig. Wenn also der Kläger einen Zahlungsanspruch iHv 5000€ geltend macht, wird das Gericht diesen Wert idR als Streitwert festsetzen (Normalfall). Für Sonderkonstellationen gibt es Spezialgrundsätze, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Bei den Kommentierungen zu § 3 ZPO gibt es dazu eine nach Stichworten geordnete Liste. * Bei der Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist danach grds. in der Tat die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung (bei uns 1000 €) maßgeblich, nicht der tatsächlich angemessene Schmerzensgeldbetrag. (BGH, BeckRS 2016, 06846; vgl. etwa auch BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 3 Rn. 31) * Dazu muss man gem. § 5 Hs. 1 ZPO aber auch den Streitwert des Unterlassungsanspruchs hinzuaddieren. Der Streitwert von Ansprüchen auf Unterlassung wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgesetzt (BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 3 Rn. 18 mwN): * Als Richtschnur hierfür kann idR die in solchen Fällen für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts geltende Vorschrift in § 48<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> Abs. 2<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> GKG herangezogen und mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine hiervon abweichende Schätzung in Anlehnung an § 23<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> Abs. 3<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> S. 2 RVG sowohl für Zuständigkeitsstreitwert grundsätzlich ein Betrag von 5.000 € festgesetzt werden (BGH BeckRS 2015, 20307<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>; OLG Saarbrücken BeckRS 2012, 11757<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>; LG München II BeckRS 2019, 13929<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>; BeckOK KostR/Toussaint GKG § 48 Rn. 40<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=400&...>) * Dabei bleibt allerdings anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser Betrag dem Gewicht der in Rede stehenden Streitigkeit gerecht wird (BGH GRUR-RS 2020, 34934<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>); ist das nicht der Fall, ist dieser Betrag je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen (OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 33509<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>; LG München II BeckRS 2019, 13929<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>). * Der Wertangabe in der Klageschrift (§ 253<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> Abs. 3<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...> Nr. 2<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=100&...>) kommt in diesen Fällen allenfalls eine Indizwirkung für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Deshalb unterliegt die Wertangabe insoweit einer selbstständigen (kritischen) Überprüfung durch das Gericht (OLG Saarbrücken BeckRS 2012, 11757<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>; LG München II BeckRS 2019, 13929<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>). Damit hat unser LG Regensburg hier vertretbarerweise wohl insgesamt einen Streitwert iHv 6000 € angenommen und damit seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. Von Ihnen ist ein derart umfangreiches Wissen zur Streitwertberechnung im ersten Examen nicht verlangt. Sie müssen nur sauber mit dem Wortlaut der §§ 3-9 ZPO arbeiten. Deshalb war die sachliche Zuständigkeit hier im Fall auch lt. Bearbeitervermerk zu unterstellen. Erst im zweiten Examen müssen Sie den Streitwert dann mit den Rechtsprechungsgrundsätzen genauer bestimmen. Dafür haben Sie dann aber einen Kommentar, den Sie auch in der Prüfung benutzen dürfen. Allgemeine Frage: Ich habe dieses Semester mit der VÜ begonnen und wollte nur nachfragen, bis wann die Podcasts aus dem Wintersemester auf Ihrer Seite online bleiben? Antwort: Die Podcasts bleiben auf meiner Seite online. Bleibe voraussichtlich auch die nächsten Jahre noch man der Uni, sodass auch meine Seite abrufbar bleibt. Ich überlege derzeit auch die Podcasts auf iTunes und YouTube zur Verfügung zu stellen, da viele Externe angefragt haben, die ja derzeit keinen Zugriff haben. Über diese Plattformen bleiben sie dann ja quasi "für immer" abrufbar. Mit besten Grüßen und ggf. bis gleich im Podcast Thomas Sagstetter -- Thomas Sagstetter Münchner Examenstraining Tutorium Zivilrecht https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html
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Sagstetter, Thomas