Podcast Einheit 5, Folien, Fragten und Antworten zu Fall 4
Liebe Tutoriums-Teilnehmer, der Podcast zur 5. ist auf der zentralen Website abrufbar: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/2P9WNVIHVo.html<https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/aHx8mgNYCx.html> Anbei wie gewohnt die Folien zum Podcast. Ihnen eine gute Woche und bis ggf. gleich im Podcast. Mit besten Grüßen Thomas Sagstetter -- Münchner Examenstraining Tutorium Zivilrecht https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html P.S.: Anbei eine Reihe von Fragen, die mich zur letzten Einheiten erreicht haben und meine jeweiligen Antworten: Frage 1: Auf S. 7 wird hilfsweise aufgrund der Rechtsgrundverweisung in § 994 II BGB auf die Vorschriften der GoA Bezug genommen. Allerdings erschließt sich mir die Normenkette leider nicht (…) Antwort 1: In der Tat ist die Lösung bei den Hilfserwägungen etwas missverständlich und die Normzitate sind teilweise falsch. Da unstreitig jedenfalls keine notwendigen Verwendungen vorliegen, kommt es auf diese Erwägungen auch nicht an. Würde dazu in einem so eindeutigen Fall auch in der Klausur nicht dazu Stellung nehmen. Die Lösung will Ihnen generell zeigen, wie man § 994 II BGB prüft. In der Sache haben Sie vollkommen Recht. Sehr gut! Genau wie Sie es geschrieben haben, müssten § 994 iVm der GoA prüfen. Hier nochmal die Sätze der Lösung in korrekter Fassung: "Die Verwendungen entsprechen aber nicht dem Willen des B, weshalb ein Ersatz nach den §§ 683 S. 1, 684 S. 2, 670 BGB nicht in Betracht kommt. Der entgegenstehende Wille des B ist auch nicht nach § 679 BGB unbeachtlich. B hat die Verwendungen auch nicht genehmigt, weshalb kein Ersatz nach §§ 684 S. 1, 818 BGB erfolgen kann. In Betracht käme nur ein Ersatz nach §§ 684 S. 1, 818 BGB, der nach den Regeln der aufgedrängten Bereicherung zu beurteilen ist." Vielen Dank für den Hinweis. Frage 2: Auf S. 8 (,,Ergebnis") steht: ,,Nach ganz herrschender Meinung wird der gute Glaube an den Erwerb des Eigentums nach dem Grundbuchstand zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung (E als Bucheigentümer im Grundbuch eingetragen) geschützt." Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dies näher erläutern könnten, da mir noch nicht ganz klar ist, was damit gemeint bzw. inwieweit das für unsere Falllösung zielführend ist. Antwort 2: Die ganz herrschende Meinung legt die Wirkungen einer Vormerkung gem. § 883 Abs. 2 BGB über den Wortlaut hinaus sehr weit aus („große Lösung“): § 883 Abs. 2 BGB schützt danach nicht nur vor Verfügungen, Zwangsvollstreckung usw., sondern verlagert auch den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen müssen, nach vorne, nämlich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung. Dies wird damit begründet, dass andernfalls eine gutgläubig erworbene Vormerkung in ihrer Wirkung und Funktion als Sicherungsmittel erheblich entwertet würde. Es handelt sich somit um eine vom Ergebnis gedachte Konstruktion, die man sich nicht selbst herleiten kann, sodass ein Eingehen hierauf in der Klausur nicht verlangt war. In unserem Fall hat dies Auswirkungen va auf die rechtstechnische Konstruktion des Eigentumserwerbs des B von E: B hat die Vormerkung ja gutgläubig erworben und möchte nun das Grundstück von E übereignet bekommen. Da E nie Eigentümer des Grundstücks war, kann dies nur im Wege des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB erfolgen. Im Grundbuch ist aber ja mittlerweile G und nicht mehr E eingetragen, sodass § 892 BGB bei wortlautgetreuer Anwendung ausscheidet (kein Gutglaubensträger Grundbucheintragung des E im jetzigen Zeitpunkt = Vollendung des Rechtserwerbs). Die herrschende Meinung will den maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 892 BGB vorliegen müssen, daher wie gesagt über § 883 II BGB analog vorverlagern auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung. In diesem Zeitpunkt (Eintragung Vormerkung zu Gunsten des B) war E noch im Grundbuch eingetragen, sodass ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB möglich gewesen wäre und nach hM durch die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts jetzt auch noch möglich ist. Frage 3: Welche Ansprüche hätte C in der Abwandlung? Weil den § 894 kann sie ja nicht einsetzen, weil B ja gutgl erworben hat. Würde sie dann § 812 haben? Antwort 3: Genau: B kann nach ganz hM gutgläubig Eigentum erwerben. Gegen B kann C dann keine Ansprüche mehr geltend machen, da diese sachenrechtliche Wertung des gutgläubigen Erwerbs bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegensteht. Wenn jemand gutgläubig Eigentum erworben hat, soll diese Wertung nicht durch das Bereicherungsrecht konterkariert werden. Das Bereicherungsrecht muss stets vorrangig die Wertungen anderer Rechtsgebiete beachten. Auch deliktsrechtliche Ansprüche scheitern, da das Verhalten des B bereits nicht rechtswidrig war (rechtlich zulässiger Erwerb). C kann aber gegen E als Nichtberechtigten vorgehen. Bei der Anspruchsprüfung müssen sie im Bereicherungsrecht stets mit der speziellen Nichtleistungskondiktion des § 816 I 1 BGB beginnen. E hat als Nichtberechtigter eine Verfügung über das Grundstück getroffen, das der ursprünglich Berechtigten C gegenüber (nach ganz hM im Ergebnis) wirksam ist. Daher ist E der C gem. § 816 I 1 BGB zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Im Rahmen der Rechtsfolge ist dann ja umstritten, ob auf den objektiven Wert oder den erzielten Erlös abzustellen ist. In unserem Fall haben wir aber ohnehin nur Angaben zum erzielten Erlös. Frage 4: Warum muss beim Zweiterwerb die Eintragung ins Grundbuch nur deklaratorisch erfolgen? Weil dann würde doch die Publizität einen falschen Rechtsschein erwecken, nämlich dass immer noch der Ersterwerber die Vormerkung hat. Antwort 4: In der Tat ist die falsche Grundbucheintragung ein Problem, weil der Rechtsschein dann weiter zu Gunsten des Ersterwerbers wirkt. Der Zweiterwerber muss daher schnellstmöglich eine Umtragung der Vormerkung auf seinen Namen erwirken. Wenn der Ersterwerber daran nicht mitwirkt, kann der Zweiterwerber gegen den Ersterwerber einen Anspruch auf entsprechende Zustimmung zur Umschreibung nach § 894 BGB verlangen. Dass die Eintragung ins Grundbuch nur deklaratorisch ist, wird damit begründet, dass die Vormerkung kraft Gesetzes analog § 401 BGB mit der Forderung automatisch übergeht. Das Gesetz knüpft diesen Übergang nicht an das Erfordernis einer Grundbucheintragung. Dazu insgesamt ausführlicher etwa Hager, JuS 1990, 429, 434; MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, BGB § 885 Rn. 40 mwN.
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Sagstetter, Thomas