Liebe Tutoriums-Teilnehmer, der Podcast zu unserer sechsten Einheit (Gesellschaftsrecht) ist abrufbar: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/aHx8mgNYCx.html Anbei wie gewohnt die Folien zum Podcast. Ihnen bereits jetzt ein schönes Wochenende und bis ggf. gleich im Podcast. Mit besten Grüßen Thomas Sagstetter -- Münchner Examenstraining Tutorium Zivilrecht https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html P.S.: Anbei eine Reihe von Fragen, die mich zur letzten bzw. vorletzten Einheiten erreicht haben und meine jeweiligen Antworten: Frage 1: ich hätte eine Frage bezüglich der Abwandlung 2 aus dem letzten Fall 5 des Tutoriums Zivilrecht. Ich habe fälschlicherweise darauf abgestellt, ob F die Hypothek gutgläubig erworben haben könnte bei "bestehender Forderung", weil sie besteht ja grds. nur steht eben nicht dem D zu. Und dann bin ich bei dem Prüfungspunkt "Zedent als Inhaber der Forderung" natürlich rausgeflogen und habe deshalb den Erwerb des F verneint. Ich bin leider nicht von selbst darauf gekommen, über § 1138 zu gehen, da ich dachte die Forderung bestünde und kann es auch noch nicht ganz nachvollziehen, wie man darauf kommt. Antwort 1: das ist in der Tat eines der schwierigsten Probleme der Hypothek. Ich erkläre es Ihnen sehr gerne ausführlich; ist sicher dann über den Verteiler auch für alle hilfreich: Für eine Übertragung der Hypothek (= Zweiterwerb) vom Berechtigten müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: * (1) Die Forderung wird wirksam abgetreten, § 398 S. 1 BGB * (2) Die Hypothek besteht * Rechtsfolge: Mit wirksamer Abtretung der Forderung geht die Hypothek auf den Zessionar (neuer Inhaber der Forderung) über, § 1153 I BGB Wenn die Forderung nicht besteht oder ein anderer als das Abtretende Inhaber der Forderung ist (wie in der Abwandlung 2), müssen Sie immer an § 1138 BGB denken. Das ist grds. der parallele zweite Schritt, den Sie auch beim Erwerb von Mobilien/Immobilien immer machen: Dort fragen Sie ja auch immer, ob der Übereignende Berechtigter = Verfügungsbefugter ist. Wenn nein prüfen Sie ja immer den gutgläubigen Erwerb. Das macht man bei Forderungsabtretungen normalerweise nicht, weil es grds. keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen gibt. § 1138 BGB fingiert aber für die Zwecke des Erwerbs einer Hypothek, dass (a) die Forderung besteht und (b) demjenigen zusteht, der im Grundbuch eingetragen ist. Der starke Rechtsschein des Grundbuchs führt hier dazu, dass der Erwerber einer Hypothek für die Zwecke des Erwerbs der Hypothek darauf vertrauen darf, dass die Forderung demjenigen zusteht, der im Grundbuch eingetragen ist (vgl. den mit Grundbuchauszug auf Folie 8). (Nur für Zwecke des Hypothekenerwerbs; die Forderung selbst erlang der gutgläubiger Erwerber nicht). Für Ihre Fallprüfung ergibt sich damit immer folgendes Prüfungsschema: * (1) Die Forderung wird wirksam abgetreten, § 398 S. 1 BGB * Wirksamer Abtretungsvertrag, kein Abtretungshindernis * Veräußerer = Inhaber der Forderung? * Forderung besteht nicht oder steht nicht Veräußerer zu * —> Fiktion der Forderung/Forderungsinhaberschaft nach §§ 1138, 892 BGB (für Zwecke des Hypothekenerwerbs) * (2) Die Hypothek besteht * Rechtsfolge: Mit wirksamer Abtretung der Forderung (bzw. hier Fiktion für Übergang Hypothek) geht die Hypothek auf den Zessionar (neuer Inhaber der Forderung) über, § 1153 I BGB Nochmal gewendet auf Ihre Frage: Ich habe fälschlicherweise darauf abgestellt, ob F die Hypothek gutgläubig erworben haben könnte bei "bestehender Forderung", weil sie besteht ja grds. nur steht eben nicht dem D zu. Und dann bin ich bei dem Prüfungspunkt "Zedent als Inhaber der Forderung" natürlich rausgeflogen und habe deshalb den Erwerb des F verneint. Wenn der Prüfungspunkt „Zedent als Inhaber der Forderung“ nicht erfüllt ist, prüfen Sie bei dem Erwerb einer Hypothek immer §§ 1138, 892 BGB und fragen, ob der Zedent für die Zwecke des Hypothekenerwerbs als Inhaber der Forderung gilt. §§ 1138, 892 BGB greift also in zwei Fällen: (1) Die Forderung besteht gar nicht und (2) die Forderung besteht, steht aber nicht dem Veräußerer zu. Frage 2: ich hätte noch eine Frage zum Fall 4 aus dem Tutorium Zivilrecht in Bezug auf die Abwandlung. In meiner Bearbeitung der Probeklausur hatte ich die Abwandlung aufgebaut wie den 1. Teil und zunächst einen Anspruch aus § 433 I 1 auf Abgabe der Auflassungserklärung geprüft. Dabei bin ich dann zu dem Problem gekommen, dass der E nie Eigentümer geworden ist. Insofern hatte ich dann angenommen, dass der Anspruch nach § 275 I ausgeschlossen ist, da er E prinzipiell kein Eigentum übertragen kann. Entsprechend hatte ich dann auch Probleme bezüglich der Frage, ob eine Vormerkung bejaht werden kann, weil ja kein zu sichernder Anspruch bestehen würde. Im Ergebnis hatte ich den (gutgläubigen) Erwerb der Vormerkung trotzdem bejaht. In den Bemerkungen des Korrektors wurde dann darauf hingewiesen, dass eine solche Lösung widersprüchlich wäre. Da Sie dieses Problem, insbes. in Bezug auf die Unmöglichkeit, im Podcast kurz angesprochen hatten, ich es aber dennoch noch nicht ganz verstanden habe, wollte ich Sie fragen, ob sie mir die Lösung nochmals kurz erklären könnten. Unten habe ich ihnen noch einen Screenshot von meiner Klausurbearbeitung beigefügt. Im Übrigen hätte ich noch eine allgemeinere Frage: Im Podcast hatten Sie angesprochen, dass die Vormerkung Parallelen zum Eigentumsvorbehalt aufweist. Dabei ist mir noch eine Frage gekommen: wenn ich es richtig verstehe, gibt es keine dem § 161 III iVm § 936 BGB entsprechende Regelung. Das heißt, ein gutgläubiger „Weg-Ererb“ der Vormerkung ist nicht möglich, richtig? Antwort 2: In meiner Bearbeitung der Probeklausur hatte ich die Abwandlung aufgebaut wie den 1. Teil und zunächst einen Anspruch aus § 433 I 1 auf Abgabe der Auflassungserklärung geprüft. Dabei bin ich dann zu dem Problem gekommen, dass der E nie Eigentümer geworden ist. Insofern hatte ich dann angenommen, dass der Anspruch nach § 275 I ausgeschlossen ist, da er E prinzipiell kein Eigentum übertragen kann. Bis dahin genau richtig. Prinzipiell kann E kein Eigentum übertragen, weil er nicht verfügungsbefugt ist und auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, weil E mittlerweile nicht mehr im Grundbuch steht, sondern G. Daher auf den ersten Blick Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB (+). Denkbar ist aber, dass die zugunsten des B zeitlich früher eingetragene Vormerkung über die Wirkung des § 883 II BGB einen gutgläubigen Eigentumserwerb ermöglicht. Dies setzt voraus, dass * (1) B Inhaber der Vormerkung geworden ist * (2) Die Vormerkung über die Wirkung des § 883 II BGB einen gutgläubigen Eigentumserwerb des B von E ermöglicht. (1) Ist B Inhaber der Vormerkung? Dabei müssen Sie in der Tat das Bestehen der Forderung streng genommen noch offen lassen, weil das Bestehen der Forderung davon abhängt, ob Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB eingetreten ist. Dies hängt aber wiederum davon ab, wie weit die Sicherungswirkung einer etwaigen Vormerkung gem. § 883 II BGB reicht. Sie müssen also zunächst unterstellen, dass keine Unmöglichkeit vorliegt, um § 883 II BGB prüfen zu können. In Falllösungen wird hierauf gar nicht näher eingegangen und einfach darauf abgestellt, dass ein wirksamer KV geschlossen wurde (vgl. für eine parallele Konstellation Neuner, SR, Fall 15). Sie müssen also darauf nicht näher eingehen. (2) Ermöglicht die Vormerkung über die Wirkung des § 883 II BGB einen gutgläubigen Eigentumserwerb des B von E? Die ganz herrschende Meinung legt die Wirkungen einer Vormerkung gem. § 883 Abs. 2 BGB über den Wortlaut hinaus sehr weit aus („große Lösung“): § 883 Abs. 2 BGB schützt danach nicht nur vor Verfügungen, Zwangsvollstreckung usw., sondern verlagert auch den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen müssen, nach vorne, nämlich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung. Dies wird damit begründet, dass andernfalls eine gutgläubig erworbene Vormerkung in ihrer Wirkung und Funktion als Sicherungsmittel erheblich entwertet würde. Es handelt sich somit um eine vom Ergebnis gedachte Konstruktion, die man sich nicht selbst herleiten kann, sodass ein Eingehen hierauf in der Klausur nicht verlangt war. Der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 892 BGB vorliegen müssen, wird also nach der hM über § 883 II BGB analog vorverlagert auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung. In diesem Zeitpunkt (Eintragung Vormerkung zu Gunsten des B) war E noch im Grundbuch eingetragen, sodass ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB möglich gewesen wäre und nach hM durch die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts jetzt auch noch möglich ist. Somit ist nach hM keine Unmöglichkeit eingetreten. Melden Sie sich gerne, wenn noch etwa unklar geblieben ist. Im Neuner, SR finden Sie auch eine ausführliche Lösung zu einem parallelen Fall. Im Übrigen hätte ich noch eine allgemeinere Frage: Im Podcast hatten Sie angesprochen, dass die Vormerkung Parallelen zum Eigentumsvorbehalt aufweist. Dabei ist mir noch eine Frage gekommen: wenn ich es richtig verstehe, gibt es keine dem § 161 III iVm § 936 BGB entsprechende Regelung. Das heißt, ein gutgläubiger „Weg-Ererb“ der Vormerkung ist nicht möglich, richtig? Sehr schön, genau! Eine § 161 III BGB entsprechende Norm fehlt in § 883 BGB. Ein gutgläubiger Wegerwerb der Vormerkung ist damit in der Tat nicht möglich. Das lässt sich auf den starken Rechtsscheinträger Grundbuch zurückführen: Der Erwerber muss sich daran festhalten lassen, dass eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und er abstrakt in das Grundbuch hätte Einsicht nehmen können. Daher kann es keinen gutgläubigen Wegerwerb geben. Rückfrage: Verstehe ich Sie also richtig, so wäre (in Bezug auf meine erste Frage) der Anspruch aus § 433 I 1 auf den ersten Blick unmöglich, weil der E gar nicht Eigentümer ist. Auch ein „neuer“ gutgläubiger Erwerb scheidet prinzipiell aus, weil es an der Eintragung und damit an der nach § 892 erforderlich Legitimation des E fehlt, da ja G eingetragen wurde. Allerdings wird dieses Problem dann dadurch gelöst, dass der B über die gutgläubig erworbene Vormerkung (und der entsprechenden Vorverlagerung des Zeitpunkts für die Gutgläubigkeit; sog. Große Lösung) das Eigentum dann im Ergebnis doch erwerben kann, und der Anspruch dann insoweit nicht „unmöglich“ ist. Im Ergebnis würde ich dann in der Klausur kurz feststellen, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt (allenfalls mit einem kurzen Hinweis auf die soeben erörterte scheinbare Unmöglichkeitsproblematik) und prüfe dann § 833 II, über den ich dann zum Ergebnis komme mit der großen Lösung, dass der B trotzdem Eigentum erwerben kann, obwohl der E nicht Eigentümer ist und auch nicht (mehr) im Grundbuch eingetragen ist. Über eine kurze Antwort, ob ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, würde ich mich sehr freuen. Rückantwort: Perfekt, genau richtig verstanden und schön zusammengefasst. Werde die Lösung für die kommenden Semester entsprechend ausbauen, damit das verständlicher wird.