Liebe Tutoriums-Teilnehmer, der Podcast zu unserer neunten Einheit (Vertiefung Erbrecht) ist abrufbar: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/aHx8mgNYCx.html<https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/2P9WNVIHVo.html> Anbei wie gewohnt die Folien zum Podcast. Unten finden Sie die zahlreichen Fragen dieser Woche und meine Antworten dazu (betreffend VU, Erledigung, Mietrecht). Allen, die heute VÜ schreiben, wünsche ich viel Erfolg. Ich drücke die Daumen. Mit besten Grüßen Thomas Sagstetter -- Münchner Examenstraining Tutorium Zivilrecht https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html Bezüglich der einseitigen Erledigungserklärung iRd Zulässigkeit der geänderten Klage: * Handelt es sich bei der geänderten Klage immer um eine Feststellungsklage? Heißt dass, dass ich iRd Zulässigkeit der geänderten Klage immer auf die allg. VSS einzugehen habe (ggf. nur wenn problematisch) und als zusätzliche VSS immer noch ob ein Rechtsverhältnis iSd § 256 I ZPO und ein Feststellungsinteresse besteht? Genau, jedenfalls wenn Sie der hM folgen, die die einseitige Erledigungserklärung als stets zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage versteht (sehr empfehlenswert der hM dabei zu folgen). Das Prüfungsschema ist dann wie folgt: I. Zulässigkeit der Klage (Feststellungsklage) 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 II, 78 I ZPO 2. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO 3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4. Feststellungsinteresse, § 256 ZPO: Vermeidung der Kostenhaftung II. Begründetheit der Klage (Feststellungsklage) 1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage z.Ztpkt. des erl. Ereignisses 2. Begründetheit der ursprünglichen Klage z.Ztpkt. des erl. Ereignisses 3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit Das sind die Standardvoraussetzungen, die Sie immer prüfen, wenn einseitig für erledigt erklärt wird. * Bzgl. der Zulässigkeit der geänderten Klage ist mir auch noch nicht ganz klar, ob es eine "ganz normale" Zulässigkeitsprüfung ist. Dh muss ich auch hier auf die Zuständigkeit immer eingehen und auf alle weiteren Punkte wenn problematisch? Die geänderte Klage bei der eins. Klageänderung ist eine ganz normale Klage mit ganz normaler Zulässigkeitsprüfung, nur dass Sie eben ausnahmsweise immer auf die Punkte I. 1.-4. eingehen. Nach hM tritt der Feststellungsantrag an die Stelle des ursprünglichen (Leistungs-)Antrags. * Zudem bin ich mir noch unsicher hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der geänderten Klage: in der Falllösung von Prof. Hau hieß es dazu nur, dass es hier um die Feststellung, ob sich das ursprüngliche Verfahren vor dem angerufenen Gericht erledigt hat geht und hierüber das angerufene Gericht selbst entscheiden kann. in einem Aufsatz in der JA wurde die Zuständigkeit deutlich mehr thematisiert und irgendwie habe ich das jetzt nicht so ganz verstanden bzw. der Aufsatz hat mich um ehrlich zu sein eher verwirrt. (ich habe Ihnen den Aufsatz beigefügt - ich hoffe es hat funktioniert.) Bei der Erledigterklärung handelt es sich nach hM ja um eine Klageänderung. Daher gelten im Ausgangspunkt die allgemeinen Grundsätze für Klageänderungen: * Grundsätzlich bleibt das jeweils ursprünglich angerufene Gericht auch nach der Änderung einer Klage in eine Feststellungsklage sachlich und örtlich zuständig, Arg.: § 261 II Nr. 2 ZPO („perpetuatio fori“ = das Gericht (= Forum) wird perpetuiert). * Nur ausnahmsweise verweist das AG den Rechtsstreit an das LG, wenn eine der Parteien einen Verweisungsantrag stellt und es sich bei der Änderung der Klage um eine „Erweiterung des Klageantrags“ handelt, vgl. § 506 ZPO. * Die wohl hM vertritt speziell bei der Erledigterklärung, dass durch die Erledigterklärung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (zB Zöller § 261 Rn. 12 bei juris). Dann bleibt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des ursprünglich (vor Erledigung) angerufenen Gerichts gem. § 261 III Nr. 2 ZPO bestehen (pereptuatio fori = das angerufene Gericht (forum) wird "perpetuiert“). * Andere sehen das anders (zweiter Absatz des Aufsatzes) und wollen § 261 III Nr. 2 ZPO (perpetuatio) nicht anwenden. Dann muss man die Zuständigkeit für die Feststellungsklage neu prüfen. * Generell ist umstritten, wie hoch der Streitwert der in eine Feststellungsklage geänderten Klage ist (vgl. für einen Überblick über den Meinungsstand zB Zöller § 91a Rn. 48 bei juris: * idR BGH: Kosteninteresse * aA: bisheriger Wert der Hauptsache * aA: ermäßigter Betrag (ZB 50 % der Hauptsache) wie ansonsten üblich bei einer Feststellungsklage, da diese nicht vollstreckbar * Auf diesen Streit kommt es aber nur in folgenden Fällen an: * Generell, wenn man entgegen der hM keine perpetuatio fori annimmt, dann muss man den Zuständigkeitstreitwert für die Feststellungsklage neu bestimmen (s. Streit oben) * Oder in Spezialfällen: Wenn der Fall vor dem AG spielt, man die Umstellung in eine Feststellungsklage als „Erweiterung des Klage“ iSd § 506 ZPO versteht und eine der Parteien einen Antrag auf Verweisung an das LG stellt. Machen Sie sich generell klar, dass es bei der einseitigen Erledigung letztlich wieder nur um die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage geht, jetzt eben inzident im Rahmen der vorgeschalteten Prüfung, ob die Feststellungsklage zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit der Klage (Feststellungsklage) 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 II, 78 I ZPO 2. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO 3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4. Feststellungsinteresse, § 256 ZPO: Vermeidung der Kostenhaftung II. Begründetheit der Klage (Feststellungsklage) 1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage z.Ztpkt. des erl. Ereignisses 2. Begründetheit der ursprünglichen Klage z.Ztpkt. des erl. Ereignisses 3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit Fragen zum VU * Was passiert, wenn das Gericht in Fällen des § 331 III ZPO zum Ergebnis gelangt, die Klage sei unschlüssig? Eine schöne Darstellung dazu finden Sie bei BeckOK ZPO/Toussaint, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 331 Rn. 22 ff. * in der Kurzeinführung zu VU von Prof. Hau wurde darauf hingedeutet, dass klar sei, dass das Gericht auf Mängel hinweisen muss, aber strittig ist, was geschieht, wenn der Kläger nicht nachbessert. Diese Problematik wurde dann aber leider nicht weiter besprochen und ich finde in meinem Lehrbuch dazu nicht wirklich eine Antwort. Ehrlicherweise halte ich die Kenntnis solcher Spezialdetails nicht für sonderlich klausurrelevant. Daher finden Sie dazu auch nichts in Lehrbüchern. Wenn Sie sich dafür wirklich vertiefter interessieren, können Sie sich folgende BGH-Entscheidungen zu diesem Thema einmal ansehen: BGH WM 2003, 587<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> (590<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> f.); NJW-RR 2008, 1649<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> Rn. 5<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...>, jeweils mwN. * Bzgl. der Grenzen der Geständnisfiktion: ist § 331 I 2 ZPO iRd Zulässigkeit der Klage oder iRd Begründetheit zu thematisieren? Weil eigentlich sind die §§ 29 II, 38 ZPO doch Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit, also bei der Zulässigkeit zu behandeln. Erfolgt dann auch schon iR der Zulässigkeit eine Schlüssigkeitsprüfung und wenn sich der Kläger zB auf § 38 ZPO beruft, reicht nicht das bloße Vortragen aus, sondern er muss es beweisen? Sie prüfen die Geständnisfiktion des § 331 I 1 ZPO auch schon iRd Zulässigkeit der Klage, sprechen aber iRd Zulässigkeit nur von Geständnisfiktion und nicht von Schlüssigkeit. * Behauptet der Kläger Tatsachen, die Merkmale der Zuständigkeit begründen können, stehen diese einem Geständnis iSd § 331 I 2 ZPO grundsätzlich offen (das folgt im Umkehrschluss bereits aus § 331 I 2 ZPO). * Gem. § 331 I 2 ZPO gilt die Geständnisfiktion ausnahmsweise aber nicht für Vereinbarungen über den Erfüllungsort (§ 29 II ZPO) und über den Gerichtsstand (§ 38 ZPO). * Dazu ausführlicher etwa MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 331 Rn. 13 mwN * dann wurde auch in der Kurzeinführung von Prof. Hau das Problem angesprochen der Wahrheitspflicht des Klägers, wobei sich das Problem wohl inbs. dann stellt, wenn eine bereits erfolgte Beweisaufnahme das Gegenteil des Klägervortrags belegt. Letztendlich wurde das Problem aber nicht beantwortet - ich weiß nicht, ob es überhaupt relevant wird in einer Klausur, aber wenn ja - unterliegt dann der Kläger einer Wahrheitspflicht? Ja grundsätzlich unterliegt der Kläger auch bei Säumnis des Beklagten der Wahrheitspflicht nach § 138 I ZPO. Details dazu finden Sie etwa bei MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 331 Rn. 19, 20 mwN. * Sind beim Einspruch gegen ein VU iRd Zulässigkeit des Einspruchs auch noch die allg. Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen? Oder nur Statthaftigkeit, Frist, Form (und dann eben de Folgen) Ja, über den Wortlaut des § 341 ZPO hinaus sind auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, vgl. etwa BeckOK ZPO/Toussaint, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 341 Rn. 1. ich hätte eine Frage zu einem der Fälle zum Versäumnisurteil, auf den Sie auf einer Ihrer Folien verwiesen haben. Die Links habe ich Ihnen unten nochmals beigefügt. Es geht dabei um den § 335 I Nr. 1 ZPO. Soweit ich diesen richtig verstehe, betrifft die Nr. 1 auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage, also z.B. die Zuständigkeit des Gerichts. In dem Fall ging es nun darum, dass der Kläger einen Antrag nach § 331 ZPO stellte, selber aber nicht richtig darlegen konnte, dass zwischen ihm und dem Beklagten eine Zuständigkeitsvereinbarung bestand. Natürlich scheitert dann der Erlass eines Versäumnisurteils an der Zulässigkeit und es ergeht ein „unechtes“ Versäumnisurteil. Was ich dann aber nicht verstanden habe, ist warum in der Lösungsskizze diese Zuständigkeitsfrage nicht auch bei § 335 I Nr. 1 angesprochen wurde, sodass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch daran schon scheitert. Oder verstehe ich die Vorschrift des § 335 ZPO falsch? Bzw. gilt diese Vorschrift im dem Fall deswegen nicht, weil für das Gericht feststeht, dass die Zulässigkeit nicht vorliegt? Die Links zu dem Fall: goto.php (uni-passau.de)<https://ilias.uni-passau.de/ilias/goto.php?target=file_141759_download&clien...> goto.php (uni-passau.de)<https://ilias.uni-passau.de/ilias/goto.php?target=file_141760_download&clien...> der Anwendungsbereich des § 335 I Nr. 1 ZPO ist sehr gering - auch wenn man bei unbefangener Wortlautauslegung einen weiten Anwendungsbereich nahelegen würde: Es muss sich bei den Zulässigkeitsmängeln iSd § 335 I Nr. 1 ZPO immer um behebbare Mängel handeln. Vgl. dazu insg. etwa MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 335 Rn. 4 mwN. Wenn ich den konkreten Fall jetzt bei überblicksmäßiger Durchsicht richtig erfasst habe, kann die Gerichtsstandsvereinbarung nicht (nachträglich) nachgewiesen werden, zumal der Sachverhalt feststellt, dass sie nicht besteht; der Mangel ist daher nicht behebbar und § 335 I Nr. 1 ZPO greift somit nicht. * aus welcher Vorschrift hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution? Lediglich aus § 812? * Mit der Zahlung der Kaution entsteht in erster Linie ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung aus der Sicherungsabrede (kann man dem Mietvertrag entweder explizit oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnehmen bzw. man legt die Hingabe + Annahme der Kaution als konkludenten Abschluss einer Sicherungsabrede aus). Der Anspruch ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses einerseits und die Rückgabe der Mietsache andererseits. (vgl. dazu etwa Flatow, NZM 2020, 1, 6 mwN) * Hat der Vermieter den Wohnraum veräußert, gibt es eine spezielle Anspruchsgrundlage in § 566a S. 2 BGB. * Ansonsten müssen Sie nach dem üblichen Schema alle weiteren denkbaren Ansprüche im konkreten Einzelfall prüfen (insb. in der Tat Bereicherungsrecht). * müssen beim Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 II 1 Nr.1 auch die anderen VSS des Gewährleistungsrechts vorliegen? Dh Anwendbarkeit, Mangel, etc? oder ist die Kündigung selten allein zu prüfen, sondern eher unter zB Anspruch erloschen und dann müssen nur die Voraussetzungen der Kündigung vorliegen? Das hängt davon ab, von wem (1) und aus welchem Grund (2) gekündigt wird. * (1) Kündigt der Vermieter, macht er bereits keine Mängelrechte geltend; es geht vielmehr um zurechenbare Verhaltensweisen des Mieters, vgl. va § 543 II Nr. 2, 3 BGB * (2) Kündigt der Mieter, müssen Sie den konkreten Kündigungsgrund durchprüfen. Als Kündigungsgründe kommen insoweit va Sach- und Rechtsmängel in Betracht (vgl. § 543 II Nr. 1 BGB), sodass Sie dann in der Tat inzident die allgemeinen Voraussetzungen prüfen (bei § 543 II Nr. 1 aber nur den Mangel als allg. Vor. + nicht rechtzeitige Gewährung/Entziehung; der Mieter ist schon vor Übergabe des Mietobjekts zur Kündigung berechtigt, vgl. BGH, NJW-RR 2007, 885, 886 Rz 30). Prüfen Sie hier eng am Wortlaut. * In der Regel werden Sie die Voraussetzungen der Kündigung in der Tat unter Anspruch erloschen oder iRd § 546 I BGB prüfen (Beendigung des Mietverhältnisses); Mieter kündigen selten in den Klausuren; va also relevant oben (1), dh dort keine Prüfung der allgemeinen Vor. * Bei einem außerordentlichen befristeten Kündigungsrecht zB bei § 540 II ist ja ausnahmsweise eine Fristsetzung erforderlich? Auf welche gesetzliche Frist bezieht das sich? § 573? Sie meinen § 540 I 2 BGB, richtig? Sie müssen wieder nach Art des Mietverhältnisses differenzieren: * Wohnraummiete für unbefristete Mietverhältnisse: § 573d II BGB * Wohnraummiete für befristete Mietverhältnisse: § 575a III BGB * Andere Sachen: § 580a IV BGB * außerdem war mir bei der Bearbeitung eines Falles zur Erledigung noch eines nicht ganz klar: sowohl bei der beiderseitigen als auch bei der einseitigen Erledigungserklärung ist ja bei der (ursprünglichen) Klage die Zulässigkeit und Begründetheit zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu prüfen. Aber was ist das erledigende Ereignis? Das Ereignis, welches die Parteien zur Erledigterklärung veranlasst oder die Erledigterklärung selbst? In der Tat müssen Sie zweierlei auseinanderzuhalten: * (1) Erledigung der Hauptsache —> das ist das erl. Ereignis * (2) Erledigungserklärung —> das ist die Konsequenz, die der Kläger zieht = Prozesshandlung iSe Klageänderung zur Vermeidung der Klageabweisung Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses (1) —> bei dem Eintritt des Ereignisses muss die urspr. Klage zulässig und begründet gewesen sein. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung (2). In Ihren Worten also: * Das Ereignis, welches die Parteien zur Erledigterklärung veranlasst Vgl. zB BGH, NJW 2019, 2544 Rz. 6: "Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (stRspr, vgl. etwa BGHZ184, 128<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> = NJW 2010, 2422<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> = FamRZ 2010, 887<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> Rn. 18<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> mwN und BGHZ 155, 392<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> = NJW 2003, 3134<https://beck-online-beck-de.emedien.ub.uni-muenchen.de/?typ=reference&y=300&...> mwN). * Und auf welchen Zeitpunkt ist dann genau abzustellen? Auf den "vor" dem erledigenden Ereignisses? Dh betrachte ich den Fall so, als sei zB die Erfüllung durch den Beklagten noch nicht erfolgt? Genau, Sie stellen auf die berühmte "juristische Sekunde“ vor dem erl. Ereignis ab. Dh Sie betrachten den Fall so als habe der Beklagte noch nicht erfüllt etc. Mir hat sich nun noch ein weiteres Problem gestellt: Dem Vermieter steht gemäß § 543 I 1, II 1 Nr. 3 BGB die fristlose außerordentliche Kündigung des Mieters zu, wenn dieser mit einer erheblichen Zahlung der Miete im Verzug ist. Würde der Vermieter daraufhin eine Räumungsklage gestützt auf § 546 I erheben kann der Mieter von der Möglichkeit Gebrauch machen, den ausstehenden Betrag nach Rechtshängigkeit innerhalb einer Schonfrist von 2 Monaten zu begleichen (gem. § 569 III Nr. 2 BGB) und somit die Kündigung rückwirkend unwirksam zu machen. Die vom Vermieter erhobene Klage wäre dadurch unbegründet, weshalb an eine Erledigung der Hauptsache zu denken wäre, bei welcher dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache geprüft werden muss. Mir stellt sich jetzt aber die Frage, wie sich die ex-tunc Wirkung des § 569 III Nr. 2 BGB auf die Prüfung der Begründetheit der Hauptsache auswirkt. Führt die Zahlung dann dazu, dass die Klage als von Anfang an unbegründet angesehen wird und dem Vermieter die Kosten auferlegt werden oder könnte man wie bei der Aufrechnung die Rückwirkungsfiktion für die Frage der Erledigung als unerheblich ansehen (also auf den Ereignischarakter der Zahlung selbst abstellen) und dem Mieter die Kosten auferlegen. Wie kann man hier am Besten argumentieren? ein sehr spannendes Problem. In der Klausur würde ich Ihnen raten, die Rückwirkungsfiktion de § 569 III Nr. 2 S. 1 BGB prozessual wie bei der Aufrechnung als unerheblich anzusehen, also auf den Ereignischarakter der Zahlung abzustellen, der Klage stattzugeben und damit letztlich dem Mieter die Kosten aufzuerlegen. Aus zwei Gründen: (1) Klausurtaktik IdR wird eine entsprechende Klausur auf die Prüfung einer (einseitigen) Erledigungserklärung zB nach folgendem Schema abzielen: I. Zulässigkeit der Klage (Feststellungsklage) 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 II, 78 I ZPO 2. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO 3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4. Feststellungsinteresse, § 256 ZPO: Vermeidung der Kostenhaftung II. Begründetheit der Klage (Feststellungsklage) 1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage z.Ztpkt. des erl. Ereignisses 2. Begründetheit der ursprünglichen Klage z.Ztpkt. des erl. Ereignisses 3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit Wenn Sie das erledigende Ereignis mit der Rückwirkungsfiktion vorverlagern, rutschen Sie bei der Begründetheit der Feststellungsklage ins Hilfsgutachten. (2) Sachlich Auch in der Sache überzeugt es, in prozessualer Hinsicht nicht auf die Rückwirkungsfiktion abzustellen: * Vertretbarerweise kann man argumentieren, dass mit der Nachzahlung allein die Gestaltungswirkung der vom Vermieter zunächst zu Recht ausgesprochenen Kündigung entfällt; nicht beseitigt wird dagegen der Zahlungsverzug des Vermieters selbst (so etwa AG Solingen, Urt. v. 2.2.2012 -12 C 301/11 - juris). Dann ist es iE auch interessengerecht, dem Mieter im Hinblick auf seinen Zahlungsverzugs die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. * Das kann man noch weiter teleologisch unterfüttern: § 569 III Nr. 2 S. 1 BGB soll dem Mieter eine Nachholmöglichkeit geben (soziales Mietrecht); nicht Telos des § 569 III Nr. 2 S. 1 BGB den Mieter auch vor den Kosten eines zwischenzeitlichen Rechtsstreits über die Zahlungsforderung zu schützen. * Nach einer kurzen Recherche wird wohl auch weitgehend vertreten, dass dem Mieter in derartigen Fällen idR iE die Kosten aufzuerlegen sind; idR aber ohne nähere Argumentation (zB Tiedemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 569 BGB Rn. 201 mwN - juris; Ettl in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 569 BGB Rn. 61; Harz, in Beck’sches Prozessformunlarbuch, 14. Aufl. 2019, 4. Klage auf Räumung und Herausgabe Rn. 17) Habe zu der Thematik einen Aufsatz bestellt, der vielleicht nochmal mehr Argumente liefert. Sollte dies so sein, melde ich mich nochmal. Wenn Sie das Problem erkennen und die oben genannten Argumente bringen, sind Sie aber sicher punktemäßig schon ganz oben mit dabei.