Liebe Tutoriums-Teilnehmer,
Der Podcast zur siebten Einheit ist mittlerweile online: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/rVPfiaCXDv.html<https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/2P9WNVIHVo.html>. Anbei die zugehörigen Folien.
Kommende Woche beginnen wir mit einer systematischen Einführung in das Kreditsicherungsrecht. Dabei verschaffen wir uns zuerst einen Überblick, welche Kreditsicherungsmittel es gibt. Vor diesem Hintergrund widmen wir uns abstrakt einem der klausurrelevantesten Kreditsicherungsmittel: Der Bürgschaft. Im Anschluss besprechen wir einen großen Fall zum Bürgschaftsrecht
Ihnen trotz der Umstände ein möglichst erholsames Wochenende.
Mit besten Grüßen und ggf. bis gleich im Podcast
Thomas Sagstetter
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Thomas Sagstetter
Münchner Examenstraining
Tutorium Zivilrecht
https://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/sagstetter_thomas/index.html
P.S. Anbei noch die bislang einzige fallbezogene Frage zu unserem letzten Fall:
* Frage: Mir erschließt sich nicht wirklich, wieso der Besitzherr V die Übergabe veranlasst hat, obgleich A entgegen des Willen des V die Wii an M übergeben hat. Die Übergabe ist ja ein Realakt, weshalb die §§ 164 ff. insoweit keine Anwendung finden. Aus § 855 erkenne ich jedoch nicht, dass der Besitzdiener auch fremde Sachen auf Veranlassung des Besitzherrn einfach so veräußern kann. Ehrlich gesagt, habe ich die Übergabe noch nie in einer Klausur so „aufgedröselt“ (Besitzaufgabewille etc.), so dass ich die Übergabe einfach blind durch A bejaht hätte. Ich würde aber gerne verstehen, wieso dies auf Veranlassung des V geschehen ist.
*
Antwort: In der Tat sieht man eine derart genaue Prüfung in Klausurlösungen selten. Wenn Sie an dieser Stelle (Übergabe) nicht auf die Veranlassung durch V eingehen, wird Ihnen das daher idR nicht als Fehler angestrichen.
Warum gehen die Lösungen nicht darauf ein? Weil die ganz hM wohl stillschweigend davon ausgeht, dass ein zurechenbarer Besitzverlust des Besitzherrn vorliegt, wenn der Besitzdiener durch tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, die tatsächliche Gewalt nicht mehr Besitzherrn ausüben zu wollen - bspw. durch Veräußerung an einen Dritten. Ob die Besitzeinräumung gegen den Willen des Besitzherrn erfolgte, ist erst im Rahmen des § 935 BGB zu klären (in diese Richtung zB auch Palandt, § 855 Rn. 6).
Ich halte das auch wertungsmäßig für richtig: Zwar sind auf die Übergabe als Realakt die §§ 164 ff. BGB nicht anwendbar - wie Sie richtig schreiben. Zumindest den allgemeinen Rechtsgedanken des § 56 HGB oder anderer vertretungsrechtlicher Normen können Sie aber berücksichtigen:
Allgemein: Wer die Vorteile arbeitsteiligen Handelns genießt, muss auch die Risiken tragen. Wenn ich einen Besitzdiener einschalte, trifft das Risiko weisungswidrigen Verhaltens daher eher mich als Besitzherrn als außenstehende Dritte. Ich als Besitzherr habe das Risiko weisungswidriger Weggabe auch selbst geschaffen, indem ich die Sache dem Besitzmittler überlassen habe.
Konkreter könnte man auch auf die allgemeine Wertung des § 56 HGB abstellen (immer betonen, dass nicht direkt anwendbar, da Realakt): Danach ist der Ladenangestellte zu „Verkäufen“ ermächtigt, was untechnisch zu verstehen ist und auch die „Übereignung" mit erfasst (vgl. etwa Baumbach/Hopt § 56 HGB Rn. 4). Würde man den Besitzverlust auf Veranlassung des Besitzherrn bei weisungswidrigen Ladengeschäften verneinen, würde man Sinn und Zweck der Rechtsscheinhaftung (umstr.) des § 56 HGB konterkarieren, da in diesen Fällen dann auch keine Übereignung von Gegenständen stattfinden könnte, die im Eigentum des Ladeninhabers stehen.
Ich würde Ihnen in der Klausur auf jeden Fall empfehlen, das Tatbestandsmerkmal "auf Veranlassung“ kurz anzusprechen und kurz wie oben zu argumentieren (nicht so ausführlich). Dann können Sie ggf. Einen extra-Punkt ergattern, weil Sie damit Verständnis für Wertungszusammenhänge/Systemverständnis demonstrieren. Für den „eiligen“ Korrektor aber unbedingt deutlich betonen, dass zB § 56 HGB nicht unmittelbar gilt, sondern nur dessen Rechtsgedanke.
Liebe Tutoriums-Teilnehmer,
Der Podcast zur sechsten Einheit ist mittlerweile online: https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/rVPfiaCXDv.html<https://cast.itunes.uni-muenchen.de/vod/playlists/2P9WNVIHVo.html>. Anbei die zugehörigen Folien.
Anbei zudem die gesammelten Fragen und Antworten:
Frage 1: Als ich den letzten Fall 5 im Vorfeld des Podcasts als eine Art Übungsklausur bearbeitet habe, habe ich die erste Frage anders als es die Musterlösung vorgibt aufgebaut. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass ich die Aussage von Max „Das ist das Rad meines Vaters - ich darf es veräußern“ nach § 133, 157 BGB abweichend zur Lösung ausgelegt habe.
Für mich hört sich das aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Empfängers der Willenserklärung so an, als würde M hier ausdrücken wollen, dass er das Rad seines Vaters im Rahmen einer Stellvertretung verkaufen wolle, sodass ich hier die Wirksamkeit der Einigung vor allem von einer wirksamen Stellvertretung abhängig gemacht habe, die ich dann freilich abgelehnt habe, weil eine Vollmacht nach § 167 BGB nicht bestand.
Antwort 1: Die Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Eigengeschäft kann man hier durchaus thematisieren. Dann müssen Sie - wie Sie richtig schreiben - nach dem objektiven Empfängerhorizont beurteilen, ob der Wille in fremden Namen zu handeln, erkennbar nach außen hervortritt. Die Worte „Das ist das Rad meines Vaters, ich darf es veräußern" sind der richtige Ausgangspunkt, da stets vom Wortlaut auszugehen ist. Allerdings spricht diese Aussage nicht eindeutig für eine Stellvertretung. M hat zudem den Vertrag im eigenen Namen unterschrieben. Meines Erachtens spricht damit mehr gegen eine Stellvertretung. Selbst wenn man das anders sehen würde, verbleiben jedenfalls Zweifel, ob eine Stellvertretung vorliegt. Daher greift jedenfalls die Zweifelsregelung des § 164 II BGB: Bleiben Zweifel, liegt ein Eigengeschäft vor. Daher geht auch die Lösung von einem Eigengeschäft aus und legt die Erklärung als (vermeintliche) Verfügungsermächtigung aus.
Frage 2 (Einheit 3): Bei Einheit 3 Folie 14 bb) Situativer Anwendungsbereich: Situation nach 312g I Nr. 3 BGB habe ich feststellen müssen, dass ich entsprechend erwähnte Norm nicht finden kann, fand diese aber durchaus essenziell und würde sie gerne neben den 312 b II Nr. 1 BGB kommentieren.
Dementsprechend meine Frage: Könnten Sie mir vielleicht sagen, welche Norm damit gemeint ist oder welchen Denkfehler ich eventuell begangen habe, der dazu geführt hat, dass ich die Norm nicht finde?
Antwort 2: Es handelt sich um einen Tippfehler: Richtigerweise müsste das Normzitat § 312b I Nr. 3 BGB heißen.
Frage 3 (allgemeine Fragen; gleich kombiniert mit Antworten):
a) Terminologisch: Bei der Abtretung einer Forderung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Aber man spricht nicht von einer dinglichen Einigung oder? Weil dingliche Einigungen ja nur bei dinglichen Rechten, also absoluten Rechten an Sachen, bestehen richtig?
Ja bei der Forderung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft, weil unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird (vgl. die allg. Definition der Verfügungsgeschäfte). Man spricht dort dennoch nicht von dinglicher Einigung, sondern vom Abtretungsvertrag. Den Begriff „dingliche Einigung“ benutzt man nur bei dinglichen Rechten (insb. Eigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) genau wie Sie richtig schreiben. Sehen Sie sich dazu auch die Überblicksfolie in der PP zur 5. Einheit an („Übersicht: Vergleich Verfügungen über bewegliche Sachen und Rechte“).
b) Kann man dingliche Einigungen, also etwa § 929 BGB, unter denselben VSS zum erlöschen bringen wie schuldrechtliche Verträge? (Also Irrtum über eine WE auf dinglicher Ebene)?
Grundsätzlich ja: Für die dingliche Einigung gelten grds. die Regelungen aus dem AT, dh zB die Regeln über die Anfechtung nach §§ 119 ff. Allerdings müssen Sie dann genau darauf achten, dass Bestandteil der dinglichen Einigung nur der sachenrechtliche Minimalkonsens ist: „Übereignung dieses Gegenstands von mir an Dich“. Nur auf die entsprechenden Willenserklärungen kann sich also auch die Anfechtung beziehen, bspw. wenn sich der Veräußerer vergreift und den falschen Gegenstand übereignet, dann wären wir in § 119 I Alt. 2 BGB.
c) Was genau ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Widerruf. In den Rechtsfolgen führen doch beide zu einer Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Liegt der Unterschied also nur in etwas unterschiedlichen Tatbestandsvss?
In der Rechtsfolge führen beide zur Umwandlung in ein RückgewährschuldVH, richtig. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich aber im Detail: Für den Rücktritt gelten die §§ 346 ff. BGB, für den Widerruf §§ 357 ff. BGB.
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dagegen grundverschieden:
* Ein Widerrufsrecht entsteht in bestimmten Überrumpelungssituationen/bei potentiell besonders weitreichenden Geschäften, vgl. dazu die abstrakte Einführung ins Widerrufsrecht im Podcast zur dritten Einheit. Ein Verschulden/eine Pflichtverletzung des Widerrufsgegners ist nicht erforderlich.
* Ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB entsteht dagegen nur, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat/ein Mangel besteht. Auf die Überrumpelungssituation/besonders weitreichenden Vertragsinhalt kommt es gar nicht an
Kommende Woche beginnen wir mit einer systematischen Einführung in folgende Themen:
* verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts,
* Entstehung des Anwartschaftsrechts in diesem Zusammenhang
* Gesetzlicher Eigentumserwerb insb. nach § 950 BGB
Im Anschluss besprechen wir wie gewohnt exemplarisch einen großen Fall mit Bezügen zu diesen Themen.
Mit besten Grüßen und ggf. bis gleich im Podcast
Thomas Sagstetter
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Thomas Sagstetter
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